Satzung Kreisfeuerwehrverband Nordhausen e. V.
Präambel
Der Kreisfeuerwehrverband Nordhausen e. V. ist der Spitzenverband des
Feuerwehrwesens im Landkreis Nordhausen. Er vertritt die Interessen des Feuerwehrwesens im Landkreis Nordhausen.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Kreisfeuerwehrverband Nordhausen e. V.“ nachfolgend „KFV“ genannt.
2. Der KFV hat seinen Sitz in Nordhausen. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und ist beim Amtsgericht Nordhausen in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Kreisfeuerwehrverband Nordhausen e. V. führt ein eigenes Verbandsemblem.
§ 2 Kreis- Jugendfeuerwehr
Die Kreis- Jugendfeuerwehr (KJF) ist als Jugendorganisation der Zusammenschluss der Jugendfeuerwehren des Landkreises Nordhausen. Sie gibt sich eine eigene
Jugendordnung.
§ 3 Zweck
1. Der KFV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der KFV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der KFV ist der Spitzenverband des Feuerwehrwesens des Landkreises Nordhausen. Er vertritt die Interessen des Feuerwehrwesens auf Landkreis-, Landes-, und Bundesebene, in Europa und international. Als Kompetenzzentrum und Informationszentrale des Feuerwehrwesens des Landkreises Nordhausen bündelt und formuliert er die Feuerwehrmeinung.
3. Er unterstützt den abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes und des Umweltschutzes im Landkreis Nordhausen,
b) Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen am Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und Umweltschutzes interessierten und für diese verantwortlichen Stellen.
c) Aus- und Fortbildung,
d) Betreuung und Förderung der Jugendarbeit,
e) Durchführung und Unterstützung des Feuerwehrsports
f) Soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen, indem sich der Verband für einen maximal möglichen Schutz, einschließlich Versicherungsschutz, im Dienst und bei Vereins- und Verbandsveranstaltungen einsetzt.
g) Herstellung und Förderung kameradschaftlicher Bindung unter den
Feuerwehrangehörigen.
h) Förderung der Alterskameradschaft,
i) Förderung des Feuerwehrmusikwesens,
j) Pflege der Idee des Feuerwehrwesens, der Tradition in den Feuerwehren und Feuerwehrhistorik,
k) Förderung der Frauenarbeit im Feuerwehrwesen,
l) Förderung der Brandschutzerziehung und –aufklärung,
m) Auszeichnung natürlicher und juristischer Personen für besondere Leistungen im Feuerwehrwesen,
n) Dokumentation und Archivierung,
o) Presse-, Öffentlichkeits- und Medienarbeit,
5. Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke, politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
6. Der KFV ist Mitglied des Thüringer Feuerwehrverbandes.
7. Zur Unterstützung seiner Aufgaben und Ziele kann der KFV Stiftungen, juristische Personen und andere Einrichtungen unterhalten oder sich an diesen beteiligen.
§ 4 Mitglieder
1. Mitglied im KFV kann werden, wer im Sinne dieser Satzung das Feuerwehrwesen unterstützt.
2. Ordentliche Mitglieder können werden:
a) die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis Nordhausen,
b) die Angehörigen der Berufs-, Betriebs- und Werksfeuerwehren
c) Einzelpersonen des Feuerwehrwesens im Landkreis Nordhausen
3. Weitere Mitglieder sind die
3.1. Kooperativen Mitglieder
Vereine oder Verbände mit gleichem oder ähnlichen Zweck, die insbesondere in den Bereichen des Feuerwehrwesens, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, der Notfallvorsorge und –seelsorge, des Umweltschutzes, der Allgemeinen Hilfe und der Jugendarbeit das Gemeinwesen unterhalten, fördern und entwickeln, können auf Antrag Mitglied werden, um die gemeinsamen Interessen wirkungsvoller vertreten zu können.
3.2 Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder des KFV können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des KFV durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe unterstützt wollen.
3.3 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die besondere Leistungen für den KFV erbracht haben.
3.4 Ehrenvorsitzende
Ehemalige Vorsitzende des KFV, die sich um den Verband und das Feuerwehrwesen besonders verdient gemacht haben, können Ehrenvorsitzende werden.
3.5 Mitglieder der Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis Nordhausen.
3.6 Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis Nordhausen.
4. Die Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der gemäß § 9 Punkt 1.7 geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit Beschluss des Vorstandes wirksam. Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, den Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Erlöschen.
Eine Ablehnung der Aufnahme ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kann der Antragsteller beim Verbandsvorstand schriftlich die Entscheidung der Verbandsversammlung beantragen.
5. Austritt
Der Austritt aus dem KFV kann nur schriftlich erfolgen und muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorsitzenden vorliegen.
6. Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten nicht erfüllt, insbesondere trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, in grober Weise gegen die Interessen des KFV verstößt, die Beschlüsse der Verbandsorgane nicht befolgt oder durch sein Verhalten in anderer Weise das Ansehen des KFV oder des Feuerwehrwesens schädigt.
Über den Ausschluss beschließt nach Feststellung des Tatbestandes der
Verbandsvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Das Mitglied kann innerhalb eines Monats, vom Tag der Zustellung an, die Entscheidung der Verbandsversammlung beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Rechte und Pflichten
1. Die ordentlichen Mitglieder haben ein Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben das Recht auf Rat, Information und Unterstützung durch den KFV sowie die Pflicht zur aktiven Mitarbeit im Vorstand. Ihnen stehen die Teilnahme an den Veranstaltungen des Verbandes und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen. Sie haben das Recht, den Vorstand zu wählen und von den gewählten Vertretern in Beratungen, Konferenzen und Delegiertenversammlungen Rechenschaft über deren Tätigkeit zu fordern sowie in diesen Vorschläge für die weitere Tätigkeit des Verbandes zu unterbreiten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen sowie die Satzung und gefasste Beschlüsse einzuhalten.
§ 6 Organe
Organe des Verbandes sind:
die Verbandsversammlung (Delegiertenversammlung),
der Verbandsvorstand,
Den Organen müssen 4/5 aktive Mitglieder der Feuerwehren angehören, 1/5 können frühere aktive Mitglieder sein.
Es können nur Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern in den Verbandsvorstand gewählt werden. Mitgliedern von Verbandsorganen können Aufwandentschädigungen und Auslagenerstattungen gewährt werden.
§ 7 Die Verbandsversammlung
1. Die Verbandsversammlung besteht aus:
1.1 den Mitgliedern des Verbandsvorstandes,
1.2 den Delegierten
2. Die ordentlichen Mitglieder entsenden für je angefangene 20 (zwanzig) Mitglieder, für die im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge entrichtet worden sind, einen Delegierten. Die Delegierten der Kreisjugendfeuerwehr werden durch den Kreisjugendfeuerwehrtag gewählt.
3. Die weiteren Mitglieder werden als Gäste eingeladen.
4. Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden geleitet, der sie jährlich mindestens einmal oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert, einberuft. Die Einberufung muss spätestens 14 Tage vor dem Termin durch schriftliche Mitteilung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
Auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder ist innerhalb von zwei Monaten eine außenordentliche Verbandsversammlung einzuberufen.
5. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten gem. § 7 Pkt. 6 anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von dreißig Tagen eine neue
Verbandsversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist.
Darauf ist in der Einladung zu dieser Verbandsversammlung hinzuweisen.
6. Jedes Mitglied des Verbandsvorstandes (§ 10 Punkt 1.1.-1.14.) und jeder Delegierte hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Fördernde- und Ehrenmitglieder/ Ehrenvorsitzende nehmen mit beratender Stimme an der Verbandsversammlung teil. Sie haben kein Stimmrecht.
7. Über jede Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält (Ergebnisprotokoll). Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und wird veröffentlicht.
8. Durch den Verbandsvorsitzenden können Gäste eingeladen werden.
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung
1. beschließt über
1.1 wesentliche Verbandsangelegenheiten,
1.2 Satzungsänderungen,
1.3 Anträge, die spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind,
1.4 die Auflösung des Verbandes,
1.5 die Abwahl des Verbandsvorstandes,
1.6 die Entlastung des Verbandsvorstandes,
1.7 Genehmigung der Jahresrechnung,
1.8 den Haushaltsplan,
1.9 den Ort und das Datum der nächsten Verbandsversammlung,
1.10 Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie Ausschüssen aus dem Verband.
2. Nimmt die Berichte
2.1 des Verbandsvorstandes und
2.2 der Kassenprüfer entgegen.
3. Wählt
3.1 den geschäftsführenden Verbandsvorstand nach § 26 BGB und
3.2 zwei Kassenprüfer, die nicht dem Verbandsvorstand und den hauptamtlichen Kräften des Verbandes angehören dürfen und eine Wahlperiode von 2 Jahren haben.
4. Erlässt
4.1 die Wahlordnung,
4.2 die Finanzrichtlinie,
4.3 die „Allgemeine Ordnung zum Geschäftsverkehr“,
4.4 die Reisekostenordnung,
4.5. Kfz.-Fahr- und Nutzungsordnung,
4.6. die Ehrungsordnung und
4.7. weitere Ordnungen
§ 9 Der Verbandsvorstand
1. Der Verbandsvorstand besteht aus
1.1 dem Verbandsvorsitzenden,
1.2 dem ersten stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,
1.3 dem zweiten stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,
1.4 dem Schriftführer,
1.5 dem Kassenwart.
1.6 bis zu neun Beisitzern mit beratender Funktion, davon je ein Vertreter der
Berufsfeuerwehr, der Frauensprecherin, Alters- und Ehrenabteilung,
Feuerwehrhistorik, Musik, Wettkämpfe, dem Pressesprecher, dem Kreisbrandinspektor, dem Kreis- Jugendfeuerwehrwart (im Verhinderungsfall einem Stellvertreter).
1.7 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und einem seiner Stellvertreter oder im Verhinderungsfall jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
2. Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder gemäß Punkt 1.1 bis 1.5 werden von der Verbandsversammlung geheim gewählt.
Der Kreis- Jugendfeuerwehrwart wird laut §16 ThürFwOrgVO vom Landkreis auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors berufen und in den erweiterten Vorstand des KFV delegiert.
Für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder ist die Neuwahl spätestens in der nächsten Verbandsversammlung vorzunehmen. Die Nachwahl gilt für die restliche Wahlperiode.
3. Der Verbandsvorstand beschließt nach Bedarf über die Bildung von Referaten und deren Unterreferaten, welche Sachgebiete sind und deren personelle Besetzung. Den Vorsitz der Referate hat der vom Verbandsvorstand berufene Fachreferent. Die Fachreferenten werden zu den Verbandsvorstandssitzungen eingeladen, sie haben dort beratende Funktion. Den Vorsitz der Sachgebiete hat der vom Verbandsvorstand berufene Sachgebietsleiter.
4. Der Verbandsvorstand wird vom Vorsitzenden im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter regelmäßig, aber mindestens sechsmal im Jahr oder, wenn dies von der Hälfte der Mitglieder beantragt wird, einberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens vierzehn Tage betragen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Vorstandssitzungen werden vom Verbandsvorsitzenden im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter geleitet.
5. Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
6. Der Verbandsvorsitzende kann Gäste zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes einladen.
§ 10 Aufgaben des Verbandsvorstandes
1. Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
1.1 Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
1.2 Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, für die nicht die
Verbandsversammlung zuständig ist,
1.3 Feststellung der Jahresrechnung,
1.4 Vorbereitung einer Verbandsversammlung,
1.5 Aufnahme neuer Mitglieder,
1.6 Ausschluss von Mitgliedern,
1.7 Beschlussfassung über die Bildung von Referaten und Sachgebieten und deren personelle Besetzung,
1.8 Vorschlag von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
1.9 Beschluss über Nachtragshaushaltspläne.
2. Der Vorstand entscheidet im Interesse des KFV unabwendbare und
unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen zugewiesen sind. Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ auf der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
3. Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlussverfahren schriftlich erklären. Die Schriftform kann auch durch die elektronische Form ersetzt werden.
§ 11 Finanzierung und Verwaltung
1. Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch:
1.1 jährliche Mitgliedsbeiträge. Die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erfolgt gemäß Beschluss der Verbandsversammlung für das laufende Geschäftsjahr. Bei Neuaufnahmen erfolgt die Entrichtung bis 4 Wochen nach Aufnahmedatum laut Beitrittsurkunde auf das Verbandskonto.
1.2 freiwillige Zuwendungen,
1.3 Spenden,
1.4 Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, wenn die Gemeinnützigkeit anerkannt ist.
2. Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenwart ordnungsgemäß Buch zu führen und Rechnung zu legen. Die Kassen- und Buchführung ist jährlich von den Kassenprüfern zu prüfen.
3. Die Mitglieder entrichten den Beitrag gemäß der Finanzrichtlinie des Verbandes, wobei sich der Beitrag der ordentlichen Mitglieder nach der Anzahl ihrer Feuerwehrangehörigen und der Vereinsmitglieder der Mitgliedsvereine richtet.
Die ordentlichen Mitglieder haben am Ende des Geschäftsjahres die Anzahl der Feuerwehrangehörigen (mit Ausnahme der JF-Mitglieder) und der Vereinsmitglieder der Mitgliedervereine zu melden.
Die Ehrenmitglieder und –vorsitzenden, fördernde Mitglieder sowie die Mitglieder der Kreis- Jugendfeuerwehr und Alters- und Ehrenabteilung entrichten keinen Beitrag.
4. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Die Mitglieder der Verbandsgremien üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
§ 12 Protokolle
Über alle Sitzungen und Beratungen der Verbandsgremien ist ein Protokoll zu fertigen, über welches in der nächsten Sitzung/Beratung abgestimmt wird.
§ 13 Auflösung
Der Verband kann nur aufgelöst werden, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung, in der 2/3 der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein müssen, mindestens 3/4 der anwesenden Delegierten für eine Auflösung entscheiden.
Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen an die „ Opitz-Neubauer-Stiftung“, mit der Bestimmung, diese Mittel zur zusätzlichen Unterstützung von im Feuerwehrdienst verunglückten Feuerwehrangehörigen oder deren Hinterbliebenen in besonderen Härtefällen zu verwenden.
§ 14 Schlussbestimmung
Die Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.