Satzung

Satzung Kreisfeuerwehrverband Nordhausen e. V.

Präambel

Der  Kreisfeuerwehrverband  Nordhausen  e.  V.  ist  der  Spitzenverband  des
Feuerwehrwesens  im  Landkreis  Nordhausen.  Er  vertritt  die  Interessen  des Feuerwehrwesens im Landkreis Nordhausen.

§ 1 Name und Sitz

1.  Der  Verein  führt  den  Namen  „Kreisfeuerwehrverband  Nordhausen  e.  V.“ nachfolgend „KFV“ genannt.

2. Der KFV hat seinen Sitz in Nordhausen. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des  §  21  BGB  und  ist  beim  Amtsgericht  Nordhausen  in  das  Vereinsregister eingetragen.

3. Der Kreisfeuerwehrverband Nordhausen e. V. führt ein eigenes Verbandsemblem.

§ 2 Kreis- Jugendfeuerwehr

Die Kreis- Jugendfeuerwehr (KJF) ist als Jugendorganisation der Zusammenschluss der  Jugendfeuerwehren  des  Landkreises  Nordhausen.  Sie  gibt  sich  eine  eigene
Jugendordnung.

§ 3 Zweck

1. Der KFV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des  Abschnitts  „Steuerbegünstigte  Zwecke“  der  Abgabenordnung.  Der  KFV  ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.  Der  KFV  ist  der  Spitzenverband  des  Feuerwehrwesens  des  Landkreises Nordhausen. Er vertritt die Interessen des Feuerwehrwesens auf Landkreis-, Landes-,  und  Bundesebene,  in  Europa  und  international.  Als  Kompetenzzentrum  und Informationszentrale  des  Feuerwehrwesens  des  Landkreises  Nordhausen  bündelt und formuliert er die Feuerwehrmeinung.

3. Er unterstützt den abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz.

4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Förderung des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes und des Umweltschutzes im Landkreis Nordhausen,

b)  Zusammenarbeit  und  Erfahrungsaustausch  mit  allen  am  Brandschutz,  der Allgemeinen  Hilfe,  des  Katastrophenschutzes,  des  Rettungswesens  und Umweltschutzes interessierten und für diese verantwortlichen Stellen.

c)  Aus- und Fortbildung,

d) Betreuung und Förderung der Jugendarbeit,

e) Durchführung und Unterstützung des Feuerwehrsports

f)  Soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen, indem sich der Verband für einen maximal  möglichen  Schutz,  einschließlich  Versicherungsschutz,  im  Dienst  und  bei Vereins- und Verbandsveranstaltungen einsetzt.

g)  Herstellung  und  Förderung  kameradschaftlicher  Bindung  unter  den
Feuerwehrangehörigen.

h) Förderung der Alterskameradschaft,

i) Förderung des Feuerwehrmusikwesens,

j)  Pflege  der  Idee  des  Feuerwehrwesens,  der  Tradition  in  den  Feuerwehren  und Feuerwehrhistorik,

k) Förderung der Frauenarbeit im Feuerwehrwesen,

l) Förderung der Brandschutzerziehung und –aufklärung,

m) Auszeichnung natürlicher und juristischer Personen für besondere Leistungen im Feuerwehrwesen,

n) Dokumentation und Archivierung,

o) Presse-, Öffentlichkeits- und Medienarbeit,

5.  Wirtschaftliche,  auf  Gewinn  abzielende  Zwecke,  politische  und  religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

6. Der KFV ist Mitglied des Thüringer Feuerwehrverbandes.

7. Zur Unterstützung seiner Aufgaben und Ziele kann der KFV Stiftungen, juristische Personen und andere Einrichtungen unterhalten oder sich an diesen beteiligen.

§ 4 Mitglieder

1. Mitglied im KFV kann werden, wer im Sinne dieser Satzung das Feuerwehrwesen unterstützt.

2. Ordentliche Mitglieder können werden:

a) die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis Nordhausen,

b) die Angehörigen der Berufs-, Betriebs- und Werksfeuerwehren

c) Einzelpersonen des Feuerwehrwesens im Landkreis Nordhausen

3. Weitere Mitglieder sind die

3.1. Kooperativen Mitglieder

Vereine oder Verbände mit gleichem oder ähnlichen Zweck, die insbesondere in den Bereichen des Feuerwehrwesens, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, der Notfallvorsorge und –seelsorge, des Umweltschutzes, der Allgemeinen Hilfe und der Jugendarbeit das Gemeinwesen unterhalten, fördern und entwickeln, können auf Antrag Mitglied werden, um die gemeinsamen Interessen wirkungsvoller vertreten zu können.

3.2 Fördernde Mitglieder

Fördernde  Mitglieder des KFV können natürliche  und juristische Personen werden, die  die  Aufgaben  des  KFV  durch  fachlichen  Rat  oder  finanzielle  Hilfe  unterstützt wollen.

3.3 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die besondere Leistungen für den KFV erbracht haben.

3.4 Ehrenvorsitzende

Ehemalige Vorsitzende des KFV, die sich um den Verband und das Feuerwehrwesen besonders verdient gemacht haben, können Ehrenvorsitzende werden.

3.5  Mitglieder  der  Jugendfeuerwehren  der  Freiwilligen  Feuerwehren  im  Landkreis Nordhausen.

3.6  Mitglieder  der  Alters-  und  Ehrenabteilung  der  Freiwilligen  Feuerwehren  im Landkreis Nordhausen.

4. Die Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der gemäß  §  9  Punkt  1.7  geschäftsführende  Vorstand.  Die  Mitgliedschaft  wird  mit Beschluss des Vorstandes wirksam. Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Wegfall  der  Voraussetzungen  für  die  Mitgliedschaft,  den  Tod,  Verlust  der Rechtsfähigkeit oder Erlöschen.
Eine  Ablehnung  der  Aufnahme  ist  zu  begründen  und  dem  Antragsteller  schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kann der Antragsteller beim Verbandsvorstand  schriftlich  die  Entscheidung  der  Verbandsversammlung beantragen.

5. Austritt

Der  Austritt  aus  dem  KFV  kann  nur  schriftlich  erfolgen  und  muss  mindestens  drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorsitzenden vorliegen.

6. Ausschluss

Ein  Mitglied  kann  ausgeschlossen  werden,  wenn  es  seine  Pflichten  nicht  erfüllt, insbesondere  trotz  Mahnung  mit  zwei  Jahresbeiträgen  im  Rückstand  ist,  in  grober Weise gegen die Interessen des KFV verstößt, die Beschlüsse der Verbandsorgane nicht befolgt oder durch sein Verhalten in anderer Weise das Ansehen des KFV oder des Feuerwehrwesens schädigt.
Über  den  Ausschluss  beschließt  nach  Feststellung  des  Tatbestandes  der
Verbandsvorstand  mit  2/3  Mehrheit.  Der  Ausschluss  ist  zu  begründen  und  dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Das  Mitglied  kann  innerhalb  eines  Monats,  vom  Tag  der  Zustellung  an,  die Entscheidung der Verbandsversammlung beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.

7.  Bei  Beendigung  der  Mitgliedschaft  besteht  kein  Anspruch  auf  einen  Anteil  am Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten

1.  Die  ordentlichen  Mitglieder  haben  ein  Mitwirkungsrecht  im  Rahmen  dieser Satzung.  Sie  haben  das  Recht  auf  Rat,  Information  und  Unterstützung  durch  den KFV sowie die Pflicht zur aktiven Mitarbeit im Vorstand. Ihnen  stehen  die  Teilnahme  an  den  Veranstaltungen  des  Verbandes  und  die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen. Sie haben das  Recht,  den  Vorstand  zu  wählen  und  von  den  gewählten  Vertretern  in Beratungen,  Konferenzen und Delegiertenversammlungen Rechenschaft über deren Tätigkeit  zu  fordern  sowie  in  diesen  Vorschläge  für  die  weitere  Tätigkeit  des Verbandes zu unterbreiten.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen sowie die Satzung und gefasste Beschlüsse einzuhalten.

§ 6 Organe

Organe des Verbandes sind:

die Verbandsversammlung (Delegiertenversammlung),
der Verbandsvorstand,

Den Organen müssen 4/5 aktive Mitglieder der Feuerwehren angehören, 1/5 können frühere aktive Mitglieder sein.
Es können nur Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern in den Verbandsvorstand gewählt werden. Mitgliedern  von  Verbandsorganen  können  Aufwandentschädigungen  und Auslagenerstattungen gewährt werden.

§ 7 Die Verbandsversammlung

1. Die Verbandsversammlung besteht aus:

1.1 den Mitgliedern des Verbandsvorstandes,
1.2 den Delegierten

2. Die ordentlichen Mitglieder entsenden für je angefangene 20 (zwanzig) Mitglieder, für  die  im  abgelaufenen  Geschäftsjahr  Beiträge  entrichtet  worden  sind,  einen Delegierten.  Die  Delegierten  der  Kreisjugendfeuerwehr  werden  durch  den Kreisjugendfeuerwehrtag gewählt.

3. Die weiteren Mitglieder werden als Gäste eingeladen.

4.  Die  Verbandsversammlung  wird  vom  Verbandsvorsitzenden  geleitet,  der  sie jährlich  mindestens  einmal  oder  wenn  es  das  Interesse  des  Vereins  erfordert, einberuft.  Die  Einberufung  muss  spätestens  14  Tage  vor  dem  Termin  durch schriftliche  Mitteilung  unter  gleichzeitiger  Bekanntgabe  der  Tagesordnung  erfolgen.
Auf Antrag von mindestens 1/4 der  Mitglieder ist innerhalb von  zwei Monaten eine außenordentliche Verbandsversammlung einzuberufen.

5.  Die  Verbandsversammlung  ist  beschlussfähig,  wenn  sie  ordnungsgemäß einberufen  ist  und  mindestens  die  Hälfte  der  Stimmberechtigten  gem.  §  7  Pkt.  6 anwesend ist.
Bei  Beschlussunfähigkeit  muss  innerhalb  von  dreißig  Tagen  eine  neue
Verbandsversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist.
Darauf ist in der Einladung zu dieser Verbandsversammlung hinzuweisen.

6.  Jedes  Mitglied  des  Verbandsvorstandes  (§  10  Punkt  1.1.-1.14.)  und  jeder Delegierte  hat  eine  Stimme.  Beschlüsse  werden  mit  einfacher  Mehrheit  der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Fördernde- und Ehrenmitglieder/ Ehrenvorsitzende nehmen  mit  beratender Stimme an der Verbandsversammlung teil. Sie haben kein Stimmrecht.

7.  Über  jede  Verbandsversammlung  ist  eine  Niederschrift  anzufertigen,  welche  die gefassten Beschlüsse enthält (Ergebnisprotokoll). Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und wird veröffentlicht.

8. Durch den Verbandsvorsitzenden können Gäste eingeladen werden.

§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung

1. beschließt über

1.1 wesentliche Verbandsangelegenheiten,

1.2 Satzungsänderungen,

1.3  Anträge,  die  spätestens  zwei  Wochen  vorher  schriftlich  beim  Vorsitzenden eingegangen sind,

1.4 die Auflösung des Verbandes,

1.5 die Abwahl des Verbandsvorstandes,

1.6 die Entlastung des Verbandsvorstandes,

1.7 Genehmigung der Jahresrechnung,

1.8 den Haushaltsplan,

1.9 den Ort und das Datum der nächsten Verbandsversammlung,

1.10 Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie Ausschüssen aus dem Verband.

2. Nimmt die Berichte

2.1 des Verbandsvorstandes und

2.2 der Kassenprüfer entgegen.

3. Wählt

3.1 den geschäftsführenden Verbandsvorstand nach § 26 BGB und

3.2  zwei  Kassenprüfer,  die  nicht  dem  Verbandsvorstand  und  den  hauptamtlichen Kräften  des  Verbandes  angehören  dürfen  und  eine  Wahlperiode  von  2  Jahren haben.

4. Erlässt

4.1 die Wahlordnung,

4.2 die Finanzrichtlinie,

4.3 die „Allgemeine Ordnung zum Geschäftsverkehr“,

4.4 die Reisekostenordnung,

4.5. Kfz.-Fahr- und Nutzungsordnung,

4.6. die Ehrungsordnung und

4.7. weitere Ordnungen

§ 9 Der Verbandsvorstand

1. Der Verbandsvorstand besteht aus

1.1 dem Verbandsvorsitzenden,

1.2 dem ersten stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,

1.3 dem zweiten stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,

1.4 dem Schriftführer,

1.5 dem Kassenwart.

1.6  bis  zu  neun  Beisitzern  mit  beratender  Funktion,  davon  je  ein  Vertreter  der
Berufsfeuerwehr,  der  Frauensprecherin,  Alters-  und  Ehrenabteilung,
Feuerwehrhistorik,  Musik,  Wettkämpfe,  dem  Pressesprecher,  dem Kreisbrandinspektor,  dem  Kreis-  Jugendfeuerwehrwart  (im Verhinderungsfall  einem Stellvertreter).

1.7  Der  Verein  wird  gerichtlich  und  außergerichtlich  vom  Vorsitzenden  und  einem seiner  Stellvertreter  oder  im  Verhinderungsfall  jeweils  einem  weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

2. Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder gemäß Punkt 1.1 bis 1.5 werden von der Verbandsversammlung geheim gewählt.
Der  Kreis-  Jugendfeuerwehrwart  wird  laut  §16  ThürFwOrgVO  vom  Landkreis  auf Vorschlag  des  Kreisbrandinspektors  berufen  und  in  den  erweiterten  Vorstand  des KFV delegiert.
Für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder ist die Neuwahl spätestens in der nächsten Verbandsversammlung  vorzunehmen.  Die  Nachwahl  gilt  für  die  restliche Wahlperiode.

3. Der Verbandsvorstand beschließt nach Bedarf über die Bildung von Referaten und deren  Unterreferaten,  welche  Sachgebiete  sind  und  deren  personelle  Besetzung. Den Vorsitz der Referate hat der vom Verbandsvorstand berufene Fachreferent. Die  Fachreferenten  werden  zu  den  Verbandsvorstandssitzungen  eingeladen,  sie haben dort beratende Funktion. Den  Vorsitz  der  Sachgebiete  hat  der  vom  Verbandsvorstand  berufene Sachgebietsleiter.

4.  Der  Verbandsvorstand  wird  vom  Vorsitzenden  im  Verhinderungsfall  durch  einen seiner Stellvertreter regelmäßig, aber mindestens sechsmal im Jahr oder, wenn dies von  der  Hälfte  der  Mitglieder  beantragt  wird,  einberufen.  Die  Einberufungsfrist  soll mindestens  vierzehn  Tage  betragen  unter  gleichzeitiger  Bekanntgabe  der Tagesordnung.
Die  Vorstandssitzungen  werden  vom  Verbandsvorsitzenden  im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter geleitet.

5. Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen  wurden  und  mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  ist.  Jedes Mitglied  hat  eine  Stimme,  Vertretung  oder  Stimmübertragung  ist  nicht  möglich.
Beschlüsse  werden  mit  einfacher  Mehrheit  gefasst.  Stimmgleichheit  gilt  als Ablehnung.

6. Der Verbandsvorsitzende kann Gäste zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes einladen.

§ 10 Aufgaben des Verbandsvorstandes

1. Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:

1.1 Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,

1.2  Beschlussfassung  in  allen  Verbandsangelegenheiten,  für  die  nicht  die
Verbandsversammlung zuständig ist,

1.3 Feststellung der Jahresrechnung,

1.4 Vorbereitung einer Verbandsversammlung,

1.5 Aufnahme neuer Mitglieder,

1.6 Ausschluss von Mitgliedern,

1.7 Beschlussfassung über die Bildung von Referaten und Sachgebieten und deren personelle Besetzung,

1.8 Vorschlag von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,

1.9 Beschluss über Nachtragshaushaltspläne.

2.  Der  Vorstand  entscheidet  im  Interesse  des  KFV  unabwendbare  und
unaufschiebbare  Angelegenheiten,  die  an  sich  anderen  Organen  zugewiesen  sind. Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ auf der nächsten Sitzung bekannt zu geben.

3.  Beschlüsse  des  Vorstandes  können  auch  ohne  Versammlung  gefasst  werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlussverfahren schriftlich erklären. Die Schriftform kann auch durch die elektronische Form ersetzt werden.

§ 11 Finanzierung und Verwaltung

1.  Die  finanziellen  Mittel  zur  Erreichung  der  Verbandszwecke  werden  aufgebracht durch:

1.1 jährliche  Mitgliedsbeiträge.  Die Entrichtung der  Mitgliedsbeiträge erfolgt gemäß Beschluss  der  Verbandsversammlung  für  das  laufende  Geschäftsjahr.  Bei Neuaufnahmen  erfolgt  die  Entrichtung  bis  4  Wochen  nach  Aufnahmedatum  laut Beitrittsurkunde auf das Verbandskonto.

1.2 freiwillige Zuwendungen,

1.3 Spenden,

1.4 Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, wenn die Gemeinnützigkeit anerkannt ist.

2. Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenwart ordnungsgemäß Buch zu führen und  Rechnung  zu legen. Die  Kassen- und Buchführung  ist jährlich von den Kassenprüfern zu prüfen.

3. Die Mitglieder entrichten den Beitrag gemäß der Finanzrichtlinie des Verbandes, wobei  sich  der  Beitrag  der  ordentlichen  Mitglieder  nach  der  Anzahl  ihrer Feuerwehrangehörigen und der Vereinsmitglieder der Mitgliedsvereine richtet.

Die  ordentlichen  Mitglieder  haben  am  Ende  des  Geschäftsjahres  die  Anzahl  der Feuerwehrangehörigen (mit Ausnahme der JF-Mitglieder) und der Vereinsmitglieder der Mitgliedervereine zu melden.

Die Ehrenmitglieder und –vorsitzenden, fördernde Mitglieder sowie die Mitglieder der Kreis- Jugendfeuerwehr und Alters- und Ehrenabteilung entrichten keinen Beitrag.

4. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6.  Die  Mitglieder  der  Verbandsgremien  üben  ihre  Tätigkeit  ehrenamtlich  aus.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

§ 12 Protokolle

Über  alle  Sitzungen  und  Beratungen  der  Verbandsgremien  ist  ein  Protokoll  zu fertigen, über welches in der nächsten Sitzung/Beratung abgestimmt wird.

§ 13 Auflösung

Der  Verband  kann  nur  aufgelöst  werden,  wenn  sich  in  einer  hierzu  einberufenen Verbandsversammlung, in der 2/3 der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein müssen,  mindestens  3/4  der  anwesenden  Delegierten  für  eine  Auflösung entscheiden.

Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen an die „ Opitz-Neubauer-Stiftung“, mit  der  Bestimmung,  diese  Mittel  zur  zusätzlichen  Unterstützung  von  im Feuerwehrdienst  verunglückten  Feuerwehrangehörigen  oder  deren  Hinterbliebenen in besonderen Härtefällen zu verwenden.

§ 14 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.